AGB
Dokument 1/2:
Allgemeine Geschäftsbedingungen der FCF Holding GmbH sowie der Unternehmen der EatHappy Gruppe
I. Geltung
- Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Bestellungen von Waren und Dienstleistungen und deren Abwicklung. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen der Begriff „Verkäufer” verwendet wird, sind auch die Erbringer von Dienstleistungen, Werkleistungen oder sonstigen Leistungen gemeint. Entgegen-stehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Verkäufers erkennen wir nicht an, es sei denn, in diesen Einkaufsbedingungen oder in dem Vertrag mit dem Verkäufer ist etwas Anderes bestimmt. Nehmen wir die Ware ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten die Bedingungen des Verkäufers anerkannt.
- Mündliche Vereinbarungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
- Die Erstellung von Angeboten ist für uns kostenlos und unverbindlich.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind die Incoterms in ihrer jeweils gültigen Fassung.
II. Preise
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis.
- Bei Preisstellung „frei Haus“, „frei Bestimmungsort“ und sonstigen „frei -/ franko“-Lieferungen schließt der Preis die Fracht- und Verpackungskosten ein. Bei unfreier Lieferung übernehmen wir nur die güntigsten Frachtkosten, es sei denn, wir haben eine besondere Art der Versendung vorgeschrieben.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
III. Zahlung
- Mangels anderer Vereinbarung oder günstigerer Konditionen des Verkäufers erfolgen Zahlungen innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
- Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware bzw. bei Leistungen nicht vor deren Abnahme und, sofern Dokumentationen, Prüfbescheinigungen (z.B. Werkszeugnisse) oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Zahlungen erfolgen per Banküberweisung. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Scheck am Fälligkeitstag per Post abgesandt bzw. die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.
- Fälligkeitszinsen können nicht gefordert werden. Der Verzugszinssatz beträgt 5%-Punkte über dem EZB Basiszinssatz. Auf jeden Fall sind wir berechtigt, einen geringeren Verzugsschaden als vom Verkäufer gefordert nachzuweisen.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
IV. Lieferfristen / Lieferverzug
- Vereinbarte Liefertermine und -fristen in unserer Bestellung sind für den Verkäufer verbindlich. Drohende Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Gleichzeitig sind uns geeignete Gegenmaßnahmen zur Abwendung der Folgen vorzuschlagen.
- Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist.
- Gerät der Verkäufer in Lieferverzug, stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach dem fruchtlosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Unser Anspruch auf die Lieferung ist erst ausgeschlossen, wenn der Verkäufer den Schadenersatz geleistet hat.
- Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er die Unterlagen auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht erhalten hat.
V. Eigentumsvorbehalt
- Bezüglich der Eigentumsvorbehaltsrechte des Verkäufers gelten dessen Bedingungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der Ware mit ihrer Bezahlung auf uns übergeht und dementsprechend die Erweiterungsform des sogenannten Kontokorrentvorbehaltes nicht gilt.
- Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Ware nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Ausführung der Lieferungen und Gefahrübergang
- Der Verkäufer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „franko“- und „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- Mehr- oder Minderlieferungen sind nur im Rahmen von +/- 5% gestattet, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist.
- Verpackungskosten trägt der Verkäufer, falls nicht schriftlich etwas Anderes vereinbart wurde. Tragen wir im Einzelfall die Kosten der Verpackung, so ist uns diese billigst zu berechnen.
- Die Rücknahmepflichten für innerhalb der EU ansässige Verkäufer richten sich nach dem Verpackungsgesetz vom 5.7.2017 in seiner jeweils gültigen Fassung. Holzverpackungen müssen dem IPPC-Standard (ISPM Nr. 15) genügen.
VII. Anarbeitung / Lohnfertigung
- Soweit wir dem Auftragnehmer Material zur Bearbeitung, Umarbeitung, Abfüllung oder Ähnlichem zur Verfügung stellen, wird dies im Folgenden als „Lohnfertigung” bezeichnet.
- Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des zur Lohnfertigung beigestellten Materials von der Übergabe des unbearbeiteten Materials an den ersten Frachtführer bis zur Übergabe der fertigen Ware durch den Auftragnehmer an uns bzw. unseren Kunden am Bestimmungsort.
- Das zur Lohnfertigung beigestellte Material bleibt unser Eigentum und die Bearbeitung erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das Material separat zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unseres Eigentums durch Dritte hat uns der Auftragnehmer unverzüglich zu unterrichten.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, das zur Lohnfertigung beigestellte Material ausreichend gegen alle üblichen Gefahren, insbesondere gegen Diebstahl, Feuer, Wasser etc., zu versichern und uns dies auf Anfrage nachzuweisen.
- Der Auftragnehmer hat das zur Lohnfertigung beigestellte Material unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und/oder Transportschäden zu untersuchen und uns von etwaigen Mängeln und/oder Schäden unverzüglich – unter sofortiger Einstellung der Be- und Verarbeitung – zu unterrichten. Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die uns aus der Nichtbeachtung der vorstehenden Untersuchungs- und Rügepflicht entstehen.
- Der Auftragnehmer hat die für seinen Geschäftsbetrieb sowie die zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten erforderlichen behördlichen, gesetzlichen und technischen Vorschriften (insbesondere hygiene- und lebensmittelrechtliche Vorschriften, DIN, VDS, VDE) während der gesamten Vertragsdauer auf eigene Kosten zu erfüllen und uns jederzeit von Auflagen oder etwaigen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Vorschriften freizustellen bzw. freizuhalten.
- Auf unser Verlangen hat der Auftragnehmer einschlägige Prüfbescheinigungen eines anerkannten Sachverständigen / akkreditierten Lebensmittelinstituts vorzulegen.
- Wir können dem Auftragnehmer für die Erfüllung seiner Verpflichtungen aus vorstehender Ziffer 6 eine angemessene Frist setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist können wir erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Auftragnehmers durchführen lassen.
- Der Auftragnehmer stellt uns auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Ansprüche aus dem ProdHaftG frei, die gegenüber uns geltend gemacht werden.
VIII. Erklärungen über Ursprungseigenschaft
- Der Verkäufer verpflichtet sich, die Überprüfung von Ursprungsnachweisen durch die Zollverwaltung zu ermöglichen und sowohl die dazu notwendigen Auskünfte zu erteilen als auch eventuell erforderliche Bestätigungen beizubringen.
- Der Verkäufer ist verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der erklärte Ursprung infolge fehlerhafter Bescheinigung oder fehlender Nachprüfungsmöglichkeit von der zuständigen Behörde nicht anerkannt wird, es sei denn, er hat diese Folgen nicht zu vertreten.
IX. Haftung für Mängel und Verjährung
- Der Verkäufer hat uns die Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Er hat uns insbesondere dafür einzustehen, dass seine Lieferungen und Leistungen den anerkannten Regeln der Technik und den vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Normen entsprechen.
- Die Ware wird bei uns nach Eingang nur auf Übereinstimmung etwaiger Etiketten bzw. der Kennzeichnung mit dem Lieferschein, auf die Anzahl der jeweils größten Verpackungseinheit (Paletten, Fässer, Säcke, Kartons etc.) sowie auf äußerlich erkennbare Transportschäden geprüft; zu weiteren Untersuchungen einschließlich des Öffnens der Verpackung sind wir nicht verpflichtet. Mängelanzeigen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb des jeweiligen Mindesthaltbarkeitsdatums, soweit ein solches nicht vergeben ist, innerhalb von 10 Werktagen bei dem Verkäufer per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem wir – oder im Fall des Streckengeschäfts unsere Abnehmer – den Mangel festgestellt haben oder hätten feststellen müssen.
- Hat die Ware einen Sachmangel, so stehen uns die gesetzlichen Rechte nach unserer Wahl zu. Eine Nachbesserung des Verkäufers gilt bereits nach dem ersten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Das Recht auf Rücktritt steht uns auch dann zu, wenn die betreffende Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.
- Wir können vom Verkäufer Ersatz auch derjenigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Mangel verlangen, die wir im Verhältnis zu unserem Abnehmer zu tragen haben, wenn der Mangel bereits beim Übergang der Gefahr auf uns vorhanden war.
- Für unsere Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Sie beginnen mit der rechtzeitigen Mängelanzeige im Sinne der vorstehenden Nr. 2. Die Mängelhaftung des Verkäufers endet spätestens zehn Jahre nach Ablieferung der Ware. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern unsere Ansprüche auf Tatsachen beruhen, die der Verkäufer kannte oder über die er nicht in Unkenntnis hat sein können und die er uns nicht offenbart hat.
- Der Verkäufer tritt uns bereits jetzt – erfüllungshalber – alle Ansprüche ab, die ihm gegen seine Vorlieferanten aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung mangelhafter Waren oder solcher Waren zustehen, denen garantierte / vereinbarte Eigenschaften fehlen. Er wird uns zur Geltendmachung solcher Ansprüche sämtliche hierfür erforderlichen Unterlagen aushändigen.
X. Compliance / Corporate Social Responsibility
- Der Verkäufer bestätigt hiermit, sich zu Ehrlichkeit, Integrität und fairem Umgang zu verpflichten. Als Mindeststandard sichert der Verkäufer zu, alle anwendbaren internationalen, nationalen und lokalen Gesetze, Standards und andere regulatorische Anforderungen einzuhalten.
- Darüber hinaus sichert der Verkäufer zu, dass er im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu uns alles unterlassen wird, was gegen die Grundsätze des OECD-Übereinkommens zur Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, die Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption und gegen sonstige gesetzliche Bestimmungen betreffend die Bekämpfung von Bestechung, Korruption, Geldwäsche, den Export oder Import von technischen Daten, restriktive Handelspraktiken unabhängig von ihrer technischen Anwendbarkeit, anwendbar in dem Land, in dem der Verkäufer ansässig ist, verstößt und verpflichtet sich, die entsprechenden Maßnahmen, um Verstöße zu verhindern, für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung zu uns weiterhin wirksam umzusetzen. Insbesondere verpflichtet sich der Verkäufer in Übereinstimmung mit den vorgenannten Gesetzen und Konventionen, es zu unterlassen (und seine Direktoren, Mitarbeiter und/oder Beauftragten zu verpflichten, es zu unterlassen), direkt oder indirekt einem Dritten oder einem Amtsträger ein Geschenk anzubieten, zu versprechen, zu geben, zu zahlen oder dessen Forderung anzunehmen oder jemanden zu ermächtigen, direkt oder indirekt einem Amtsträger oder einem sonstigen Dritten Beträge, sonstige Zuwendungen oder Vorteile oder irgendetwas von Wert zu geben oder zu zahlen.
- Für uns ist es von überragender Bedeutung, dass unternehmerische Aktivitäten die soziale Verantwortung gegenüber den eigenen Mitarbeitern und der Gesellschaft im Übrigen berücksichtigen. Dies gilt sowohl für uns selbst als auch für unsere Zulieferer. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Einhaltung der von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) in der „Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit“ (Genf, 06/98) verabschiedeten Prinzipien und Rechte, der Richtlinien der UN Initiative Global Compact (Davos, 01/99) und der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (2011). Die folgenden Prinzipien sind von besonderer Wichtigkeit:
- Achtung der Menschenrechte,
- Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit,
- positive und negative Vereinigungsfreiheit,
- keine Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder Ähnliches, Behinderung, Alter, sexueller Identität, Nationalität, Personenstand, politischer Neigung, Veteranenstatus, oder sonstiger lokal gesetzlich geschützter Merkmale,
- Einhaltung der Anforderungen an Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,
- Schutz vor einzelnen willkürlichen Personalmaßnahmen,
- Sicherung der Beschäftigungsfähigkeit durch Aus- und Weiterbildung,
- Einhaltung von sozialadäquaten Arbeitsbedingungen,
- Herstellung von Bedingungen, die es den Mitarbeitern erlauben, einen angemessenen Lebensstandard zu genießen, einschließlich einer Entlohnung, die die Sicherung der Existenz einschließlich sozialer und kultureller Teilhabe ermöglicht,
- Verwirklichung von Chancengleichheit und familienfreundlichen Rahmenbedingungen,
- Schutz indigener Rechte.
- Während der Durchführung des jeweiligen Vertrags mit uns hat der Verkäufer die notwendigen Ressourcen, insbesondere Materialien, Energie und Wasser, effektiv zu nutzen und die Umweltauswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Abfall, Abwasser, Luft- und Lärmbelastung, zu minimieren. Dies gilt auch für den Logistik- / Transportaufwand.
- Es ist die Verantwortung des Verkäufers dafür zu sorgen, dass seine Unterauftragnehmer ebenfalls die Regelungen dieser Klausel ebenfalls einhalten.
XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für die Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart, unser Betrieb oder unser Lager.
- Sofern der Verkäufer in der EU seinen Sitz hat, ist Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft. Wir können den Verkäufer nach unserer Wahl auch an seinem Gerichtsstand sowie an dem Gerichtsstand unserer Niederlassung verklagen, mit der der Vertrag geschlossen wurde.
- Für Verkäufer mit Sitz außerhalb der EU gilt die folgende Schiedsabrede: Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Köln, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Englisch.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Verkäufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
Ende
Dokument 2/2:
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
I. Geltung, Angebote
- Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich, auch ohne gesonderten Hinweis, für alle – auch zukünftigen – Verträge mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluss von Werkverträgen und der Lieferung nicht vertretbarer Sachen, es sei denn der Vertragspartner ist ein verbundenes Unternehmen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, selbst wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Angebote bzw. Bestellungen des Käufers, mündliche Vereinbarungen, Zusagen, Zusicherungen und Garantieerklärungen unserer Angestellten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Die Schriftform wird auch durch die Übermittlung von Telefaxen und durch E-Mail gewahrt.
- Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incoterms in ihrer jeweils neuesten Fassung.
- Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten ist der Käufer verpflichtet, uns vor Vertragsabschluss seine Umsatzsteueridentifikationsnummer bekannt zu geben.
II. Preise
- Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste EXW Maisach. Die Ware wird „brutto“ für „netto“ berechnet.
- Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt. Dies gilt auch bei Streckengeschäften, wenn sich die Preise unseres Lieferanten ändern. Dies gilt nicht, sofern die Kostenveränderung konkret vorhersehbar war. Bei Rahmenverträgen gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Die Preiserhöhung beschränkt sich auf die tatsächliche Kostenveränderung des betreffenden Kalkulationsbestandteils und wird dem Käufer umgehend mitgeteilt. Der Käufer ist innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung unter Ausschluss weitergehender Rechte zur außerordentlichen Kündigung des Rahmenvertrages und zum Rücktritt von dem betroffenen Einzelvertrag berechtigt.
- III. Zahlung und Verrechnung
- Falls nichts Anderes vereinbart oder in unseren Rechnungen angegeben, ist der Kaufpreis sofort nach Lieferung ohne Skontoabzug fällig und in der Weise zu zahlen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Im Übrigen kommt der Käufer spätestens 10 Tage nach Fälligkeit unserer Forderung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Der Käufer darf nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind; Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur insoweit zu als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Bei Überschreitung des Zahlungsziels und/oder bei Verzug berechnen wir Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basiszinssatz, es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, stehen uns die Rechte aus § 321 BGB zu. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen und bestehende Einzugsermächtigungen nach Abschnitt V. 5. zu widerrufen.
- Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.
IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine
- Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.
- Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Ausdrücklich verbindlich vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z.B. Beibringung aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven, Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
- Für die Einhaltung von ausdrücklich vereinbarten Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann. Die Überschreitung eines unter Vorbehalt bestätigten Liefertermins begründet keinen Verzug.
- Im Falle des Lieferverzugs stehen dem Käufer die Rechte aus § 323 BGB erst dann zu, wenn uns der Käufer eine angemessene Nachfrist gesetzt und diese – abweichend von §323 BGB mit der Erklärung verbunden hat, dass er die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Käufer nur insoweit vom Vertrag zurücktreten als der Vertrag noch nicht erfüllt ist, es sei denn, erbrachte Teillieferungen sind für den Käufer nicht verwendbar. Schadenersatzansprüche richten sich in solchen Fällen nach Abschnitt XI dieser Bedingungen.
- In Fällen höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien. Die Termine und Fristen für die Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen verschieben sich entsprechend der Dauer des Ereignisses. Dies gilt auch, wenn wir uns während des Auftretens der höheren Gewalt bereits im Verzug befinden. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere auch Arbeitskämpfe in eigenen und fremden Betrieben, schwerwiegende Transportbehinderungen, schwerwiegender Maschinenbruch, hoheitliche Maßnahmen und sonstige von keiner Partei zu vertretende Umstände. Das Ereignis höherer Gewalt ist der anderen Vertragspartei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens nach sechswöchiger Dauer des Ereignisses höherer Gewalt ist jede der Vertragsparteien unter Ausschluss einer diesbezüglichen Ersatzverpflichtung zum Rücktritt berechtigt. Im Fall eines solchen Rücktritts hat der Käufer den auf den noch erfüllbaren Teil der Lieferung entfallenden Kaufpreis zu zahlen sowie Ersatz für unsere Aufwendungen zu leisten. Falls der Käufer ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat, schuldet er lediglich Ersatz unserer Aufwendungen.
- Der Käufer verpflichtet sich, die Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen zu erfüllen, die von der deutschen Zollverwaltung für die Zertifizierung zum „Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten“ (ZWB/AEO) erlassen wurden. Sofern der Käufer nicht selbst die Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter besitzt oder beantragt hat, verpflichtet er sich, uns gegenüber eine gesonderte Verpflichtungserklärung nach zollamtlichem Muster zur Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen abzugeben. Der Käufer verpflichtet sich, uns sofort zu informieren, wenn die Einhaltung der Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen von ihm oder von den von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen verletzt werden oder ihre Einhaltung nicht mehr sichergestellt ist. Wir haben das Recht, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer die zur Anerkennung als Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter erforderlichen Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt oder auf Verlangen uns gegenüber keine Sicherheitserklärung abgibt oder der Käufer oder die von ihm im Rahmen der Vertragserfüllung eingesetzten Hilfspersonen diese Sicherheits- und Zuverlässigkeitsanforderungen schuldhaft in schwerwiegender Weise oder wiederholt verletzen.
V. Eigentumsvorbehalt
- Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen (Saldovorbehalt). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. In dem Umfang, in dem wir (Mit-)Eigentum an Vorbehaltswaren durch deren Verwendung zur Erfüllung von Werkverträgen – etwa durch Verbindung mit einem Grundstück oder Einbau in ein Gebäude – verlieren, tritt der Käufer uns bereits jetzt die Forderung gegen seinen Auftraggeber gemäß nachstehender Ziffer 4. ab.
- Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nrn. 4 bis 6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
- Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden zusammen mit sämtlichen Sicherheiten, die der Käufer für die Forderung erwirbt, bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
- Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Falle unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch aus diesem oder aus anderen Verträgen mit dem Käufer durch dessen mangelnde Zahlungsfähigkeit gefährdet wird. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
- Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
- Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten und die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Kaufpreis bestmöglich zu veräußern. Gleiches gilt, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Zahlungsanspruch gefährdet wird. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben unberührt.
- Übersteigt der Rechnungswert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen einschließlich Nebenforderungen (Zinsen, Kosten o.ä.) insgesamt um mehr als 50 v.H., sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.
- Ist der Eigentumsvorbehalt nach diesem Abschnitt V nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt eine diesem Abschnitt V entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist für die Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers notwendig, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
VI. Güten, Maße und Gewichte
- Güten, Sorten und Maße der Waren bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten, mangels Vereinbarung nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN- und EN-Normen, mangels solcher nach Übung und Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen und ähnliche Regelwerke, auf Werks-Prüfbescheinigungen und ähnliche Zeugnisse sowie Angaben zu Güten, Sorten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit der Waren sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
- Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelverwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.
VII. Abnahmen
- Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in unserem Werk sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer Preisliste oder der Preisliste des Lieferwerkes berechnet.
- Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu berechnen und entweder zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung
- Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spediteur und Frachtführer.
- Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung zu berechnen und auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder zu lagern und alle zum Erhalt der Waren erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Der Kaufpreis ist in diesem Falle 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig.
- Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich oder wesentlich erschwert, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.
- Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers. Pflicht und Kosten der Entladung gehen zu Lasten des Käufers.
- Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Umwelteinflüsse geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
- Bei Transportschäden hat der Käufer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme unter Mitwirkung des Transporteurs zu veranlassen und an uns zu übersenden.
- Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Wir sind ferner berechtigt, die vereinbarten Liefermengen angemessen zu über- und unterschreiten. Die Angabe einer „circa“-Menge berechtigt uns zu einer Über- /Unterschreitung von bis zu 10 %.
IX. Abrufaufträge, fortlaufende Lieferungen
- Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
- Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preisen berechnen. Unterschreiten die Abrufe insgesamt die Vertragsmenge so sind wir berechtigt, die Differenzmenge zu berechnen und wahlweise auf Kosten und Gefahr des Käufers zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern.
X. Haftung für Sachmängel
- Die Mangelfreiheit unserer Ware bemisst sich ausschließlich nach den ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarungen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Abschnitt VIII.4). Wir übernehmen keine Haftung für die Wiederverkäuflichkeit oder die Eignung der Waren für eine bestimmte Verwendung, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Beim Verkauf von gebrauchter Ware ist unsere Haftung wegen Sachmängeln ausgeschlossen.
- Sachmängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Verjährungsfrist schriftlich anzuzeigen. Alle von uns gelieferten Waren müssen vor einer Weiterverarbeitung, vor einem Einbau in andere Gegenstände und bevor sie in Verkehr gebracht werden, sorgfältig auf die äußere Beschaffenheit und inneren Eigenschaften untersucht werden.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen. Ist dem Käufer ein Mangel infolge Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben.
- Der Käufer hat uns bei Beanstandungen unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung der beanstandeten Ware zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung oder anderweitigen Mitwirkungspflichten nicht nach, entfallen alle Rechte wegen des Sachmangels. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Auftraggebers mit Fracht- und Umschlagskosten sowie dem Überprüfungsaufwand zu verkehrsüblichen Preisen vor.
- Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist die Ware bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind, keinesfalls aber über 150 % des Kaufpreises. Weitere Aufwendungen übernehmen wir nur nach Maßgabe des Abschnitts XI dieser Bedingungen.
- Weitergehende Ansprüche des Käufers richten sich nach Abschnitt XI dieser Bedingungen. Rückgriffsrechte des Käufers nach §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt. Wir haften nicht für vertragliche Haftungserweiterungen, Garantiezusagen oder überobligatorische Kompensationsleistungen des Käufers gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten.
- Reklamations- oder Schadenspauschalen erkennen wir nicht an.
XI. Allgemeine Haftungsbegrenzungen und Verjährung
- Soweit das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationen Warenkauf (UN-Kaufrecht) Anwendung findet, steht dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz nur zu, soweit wir schuldhaft gehandelt haben. Im Übrigen gelten auch bei Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts die nachfolgenden Bestimmungen (dieses Abschnitts XI).
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir – auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen – nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie für Produktionsausfall und entgangenen Gewinn ausgeschlossen.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir die Garantie für die Beschaffenheit für die verkaufte Sache übernommen haben, sowie in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt nicht für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie die Verjährung von Rückgriffsansprüchen nach §§ 478, 479 BGB.
- Eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung lässt die Verjährungsfrist nicht neu beginnen.
XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für unsere Lieferungen sowie der Kaufpreiszahlung ist Maisach. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Sitz oder der Sitz des Käufers.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt in Ergänzung zu diesen Bedingungen das deutsche Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen sowie unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den Internationen Warenkauf (UN-Kaufrecht).
Ausgabe Juli 2024 – Ende